Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 10 Sicherungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Sofern für Datenübermittlungen automatisiert verarbeitbare Datenträger verwendet werden, sind diese zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:
1. absendende Stelle,
2. Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen,
3. Dateiname,
4. empfangende Stelle,
5. laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
6. Erstellungsdatum und
7. Zeichendichte.
Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.