Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 9 Regelmäßige Datenübermittlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/9#abs-1 (1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung. Sie können ausnahmsweise, sofern die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgen. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht für CD-ROM und Disketten besteht nicht. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/9#abs-2 (2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/9#abs-3 (3) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens dürfen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich geregelt werden. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/9#abs-4 (4) Für das Verfahren der Datenübermittlung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. Die Datenübermittlung soll innerhalb des Sächsischen Verwaltungsnetzes (SVN) und des KDN erfolgen. § 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Ist die technische Adresse einer Behörde im DVDV-Landesserver nicht enthalten, ist die aktuelle technische Behördenadresse zu ermitteln, vorzuhalten und zu verwenden. Das Staatsministerium des Innern bestimmt das bei Datenübermittlungen zu verwendende Datenformat und die zu verwendenden Zertifikate und gibt diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt. § 7 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/9#abs-5 (5) Die zu übermittelnden Daten sind im Abschnitt 4 unter Angabe des Blattes des in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Datensatzes bezeichnet.