nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 SächsMeldVO (Sachsen) — Sicherungsmaßnahmen

Sächsische Meldeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern für Datenübermittlungen automatisiert verarbeitbare Datenträger verwendet werden, sind diese zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,

6. Erstellungsdatum und

7. Zeichendichte.

Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.

---

Zitiervorschlag: § 10 SächsMeldVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
