Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung

SächsLernmitVO

§ 2 Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich insbesondere nicht auf:

1. Schreib-, Zeichen- und Malutensilien,

2. Lineal, Zirkel und geometrisches Dreieck,

3. Hefte, Hefter und Zeugnismappen,

4. Schutzumschläge,

5. Schulranzen, Schul- und Sporttaschen,

6. Sport- und Schwimmbekleidung sowie

7. Musikinstrumente, sofern sie nicht für den Unterricht auf der Grundlage der Bildungsstandards und Lehrpläne erforderlich sind.

§ 1 § 3