Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung
SächsLernmitVO§ 2 Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände
Stand: 26.08.2026
Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich insbesondere nicht auf:
1. Schreib-, Zeichen- und Malutensilien,
2. Lineal, Zirkel und geometrisches Dreieck,
3. Hefte, Hefter und Zeugnismappen,
4. Schutzumschläge,
5. Schulranzen, Schul- und Sporttaschen,
6. Sport- und Schwimmbekleidung sowie
7. Musikinstrumente, sofern sie nicht für den Unterricht auf der Grundlage der Bildungsstandards und Lehrpläne erforderlich sind.