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§ 2 SächsLernmitVO (Sachsen) — Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände

Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich insbesondere nicht auf:

1. Schreib-, Zeichen- und Malutensilien,

2. Lineal, Zirkel und geometrisches Dreieck,

3. Hefte, Hefter und Zeugnismappen,

4. Schutzumschläge,

5. Schulranzen, Schul- und Sporttaschen,

6. Sport- und Schwimmbekleidung sowie

7. Musikinstrumente, sofern sie nicht für den Unterricht auf der Grundlage der Bildungsstandards und Lehrpläne erforderlich sind.