Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung

SächsLernmitVO

§ 1 Lernmittelfreiheit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/1#abs-1 (1) Von der Lernmittelfreiheit umfasst sind

1. Schulbücher,

2. Atlanten,

3. Arbeitshefte, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen,

4. Ganzschriften und für den Schulgebrauch aufbereitete, zum Beispiel gekürzte oder kommentierte Textsammlungen,

5. ein- und zweisprachige Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken und Nachschlagewerke,

6. Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen, Formelsammlungen und Tafelwerke,

7. Fotokopien von Druckwerken nach den Nummern 1 bis 6, wenn sie ein solches Druckwerk begleiten, ergänzen oder ersetzen und nicht nach Inhalt oder Umfang vorrangig für die außerunterrichtliche Ausbildung oder die berufliche Praxis bestimmt sind, und

8. Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach den jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/1#abs-2 (2) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu dienen, den Lehrplan eines Faches schulartbezogen in Zielen und Inhalten zu erfüllen.

§ 2