Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung
SächsLernmitVO§ 3 Gegenstände zur Berufsausübung
Stand: 26.08.2026
Zu den Gegenständen, die auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen, gehören insbesondere Arbeits- und Schutzbekleidung sowie Werkzeuge.