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# § 2 SächsLastG (Sachsen) — Kürzung und Erstattung

Sächsisches Lastentragungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen ist berechtigt, Finanzzuweisungen zur Durchführung des betroffenen Förderprogramms in Höhe der vom Freistaat Sachsen gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu kürzen. Wenn im betroffenen Förderprogramm keine Finanzzuweisungen mehr ausstehen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, dem Freistaat Sachsen die gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu erstatten.

(2) Der Anspruch des Freistaates Sachsen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistungspflicht gegenüber dem Bund erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsLastG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLastG/2

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