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§ 2 SächsLastG (Sachsen) — Kürzung und Erstattung

Sächsisches Lastentragungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen ist berechtigt, Finanzzuweisungen zur Durchführung des betroffenen Förderprogramms in Höhe der vom Freistaat Sachsen gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu kürzen. Wenn im betroffenen Förderprogramm keine Finanzzuweisungen mehr ausstehen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, dem Freistaat Sachsen die gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu erstatten.

(2) Der Anspruch des Freistaates Sachsen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistungspflicht gegenüber dem Bund erfüllt.