Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung

SächsLVO

§ 8 Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.

§ 7 § 9