Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten
Stand: 26.08.2026
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 SächsLVO →
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- BVerwG, 04.09.2008 – 2 B 13.08Zitiert von 4
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