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§ 8 SächsLVO (Sachsen) — Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Laufbahnverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.