Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Stand: 26.08.2026
Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.