Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 39 Übergangsvorschriften für den Aufstieg
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften.