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§ 39 SächsLVO (Sachsen) — Übergangsvorschriften für den Aufstieg

Sächsische Laufbahnverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften.