Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung

SächsLVO

§ 40 Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/40#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/40#abs-2 (2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b kann für Beamtinnen und Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu erwarten ist, dass sie oder er nach der Einführungszeit gemäß § 30a Absatz 3 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann.

§ 39 § 41