Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten
Stand: 26.08.2026
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen sowie vorhandenen Beamtinnen und Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen (Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ).