Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 34 Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben.