nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 34 SächsLVO (Sachsen) — Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Sächsische Laufbahnverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben.