Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung

SächsLVO

§ 35 Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist.

§ 34 § 36