Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

SächsLSchiedRehaVO

§ 6 Amtsenthebung, Abberufung und Amtsniederlegung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/6#abs-1 (1) Die nach § 1 beteiligten Verbände können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund ihres Amtes entheben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der nach § 1 beteiligten Verbände nach Anhörung des Betroffenen und der übrigen nach § 1 beteiligten Verbände die zuständige Behörde über die Amtsenthebung. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem antragstellenden Verband unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der übrigen Verbände die Fortdauer der Bestellung des Betroffenen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/6#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder können von der Vertragspartei, die sie vertreten, jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. Gleichzeitig hat diese Vertragspartei unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die andere Vertragspartei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/6#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird einen Monat nach Eingang der Erklärung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Verbände schriftlich über die Niederlegung. Die Verbände, welche das unparteiische Mitglied bestellt hatten, haben dieses Amt unverzüglich nachzubesetzen.

§ 5 § 7