Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

SächsLSchiedRehaVO

§ 5 Amtsdauer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/5#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/5#abs-2 (2) Die Amtsdauer des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode eingetretenen vorsitzenden oder unparteiischen Mitglieder. Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger kommissarisch im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 4 § 6