Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
SächsLSchiedRehaVO§ 7 Amtsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/7#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind verpflichtet, an den Verhandlungen der Landesschiedsstelle teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/7#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.