Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
SächsLSchiedRehaVO§ 4 Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Sie wird bei der zuständigen Behörde eingerichtet. Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäftsstelle und vertritt die Landesschiedsstelle nach außen.