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§ 4 SächsLSchiedRehaVO (Sachsen) — Geschäftsführung

Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Sie wird bei der zuständigen Behörde eingerichtet. Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäftsstelle und vertritt die Landesschiedsstelle nach außen.