Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
SächsLSchiedRehaVO§ 3 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.