Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
SächsLSchiedRehaVO§ 2 Zusammensetzung und Bestellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/2#abs-1 (1) Die Landesschiedsstelle besteht aus
1. einem unparteiischen, vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt (vorsitzendes Mitglied),
2. zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern (unparteiische Mitglieder) und
3. jeweils bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien jeweils in gleicher Anzahl in den Fällen nach § 111 Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 111a Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , oder im Fall ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (übrige Mitglieder).
Über die Anzahl der übrigen Mitglieder im jeweiligen Schiedsverfahren soll zwischen den Vertragsparteien der streitigen Versorgungs- oder Vergütungsvereinbarung Einigkeit erzielt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied über die jeweilige Anzahl der zu bestellenden übrigen Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/2#abs-2 (2) Die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder erfolgt zu Beginn jeder Amtsperiode durch die nach § 1 beteiligten Verbände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/2#abs-3 (3) Für das vorsitzende Mitglied kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden. Für die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle können jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/2#abs-4 (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder in dieser Verordnung getroffenen Regelungen für deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsprechend.