nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 SächsLSchiedRehaVO (Sachsen) — Geschäftsordnung

Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 1 beteiligten Verbände beschließen eine Geschäftsordnung für die Landesschiedsstelle. Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Kommt die Geschäftsordnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung zustande, kann sie von der zuständigen Behörde erlassen werden.

(2) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.