Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

SächsLSchiedRehaVO

§ 11 Entschädigung von Zeugen und Vergütung für Sachverständige

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/11#abs-1 (1) Sachverständige und Zeugen, die von der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/11#abs-2 (2) Der Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Entschädigung oder Vergütung wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt.

§ 10 § 12