(1) Sachverständige und Zeugen, die von der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Entschädigung oder Vergütung wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt.