Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 22 Besondere Vorschriften zur Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und Wahlprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-1 (1) Sofern die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen nach diesem Gesetz bereits vorgenommen worden ist, ist sie ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam, wenn sie den Vorschriften des § 6c in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, entspricht; § 6c Abs. 5 KomWG findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-2 (2) Keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 in Verbindung mit § 48 KomWG ) bedarf für die Wahl des Kreistages der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
2. seit der letzten Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war.
Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Sätze 1 und 2 gelten auch für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die dem Stadtrat einer einzukreisenden Stadt im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-3 (3) Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Satz 2 KomWG bedarf über § 6b Abs. 3 KomWG hinaus für die Wahl des Landrates auch der Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber eines beteiligten Landkreises enthält. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-4 (4) Abweichend von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 KomWG müssen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 12. Mai 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-5 (5) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 KomWG ist über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 17. Mai 2008 zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-6 (6) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48 KomWG hat die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 24. Mai 2008 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-7 (7) Abweichend von § 56 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KomWG müssen Wahlvorschläge zur Neuwahl spätestens am 12. Juni 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-8 (8) § 27 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO ) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-9 (9) Wird die Kreistagswahl von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet, kann der neu gewählte Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde die unabweisbaren und unaufschiebbaren Maßnahmen anstelle des Kreistages treffen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/22#abs-10 (10) Abweichend von §§ 28 und 29 in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38 KomWG ordnet die Rechtsaufsichtsbehörde Neuwahlen und Wiederholungswahlen an.