Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 38 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Stand: 27.08.2026
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 bis 4 sowie der §§ 19 bis 23 gelten für Bürgermeisterwahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt.