Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 6 Wohnsitz
Stand: 26.08.2026
Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines neu gebildeten Landkreises maßgebend ist, wird den Einwohnern die Wohndauer in dem aufgelösten Landkreis oder der eingekreisten Stadt angerechnet.