Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 23 Öffentliche Bekanntmachungen
Stand: 26.08.2026
Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen von den gemäß § 18 zuständigen Landkreisen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Abdruck in einer im gesamten Wahlgebiet erscheinenden Tageszeitung oder im Sächsischen Amtsblatt. § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO ) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVB. 1998 S. 19) findet keine Anwendung.