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SächsKomWO

§ 49 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählerinnen und Briefwählern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/49#abs-1 (1) Liegen für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses einer Wahl weniger als 50 Wahlbriefe vor, ist die Zulassung der Wahlbriefe und die Ergebnisfeststellung von verschiedenen Wahlorganen vorzunehmen. Eine der Aufgaben kann auch dem Gemeindewahlausschuss zugewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/49#abs-2 (2) Die Zulassung der Wahlbriefe erfolgt entsprechend § 47 Absatz 2 und 3. Hierüber ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, der beizufügen sind:

1. die Wahlbriefe, die zurückgewiesen wurden,

2. die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Die eingenommenen Wahlscheine sind entsprechend § 45 zu verpacken und zu verwahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/49#abs-3 (3) Nachdem alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe nach Absatz 2 behandelt worden sind, werden die Wahlurne und eine Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe an den für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses Zuständigen übergeben. Der Vorgang ist in beiden Niederschriften zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/49#abs-4 (4) Sofern der Wahlvorstand auch für die Auszählung eines Wahlbezirkes zuständig ist, öffnet er zunächst die übergebene Wahlurne, entnimmt die Stimmzettelumschläge und zählt sie. Ergibt sich eine Abweichung gegenüber der Mitteilung nach Absatz 3, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Anschließend werden die Stimmzettel aus den durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt und vermengt. Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach § 41 gezählt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/49#abs-5 (5) Ermittelt der Gemeindewahlausschuss in den Fällen des § 10 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes abweichend von Absatz 1 auch das Briefwahlergebnis, entscheidet er auch über die Zulassung der Wahlbriefe; er verfährt dabei nach Absatz 2. Den Stimmzettelumschlägen aus zugelassenen Wahlbriefen werden die Stimmzettel entnommen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlraumes gelegt und vermengt. Die Wahlscheine werden getrennt nach Briefwählerinnen und Briefwählern sowie nach Wählerinnen und Wählern, die ihre Stimme im Wahlraum abgegeben haben, gesammelt. Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach den §§ 40 und 41 gezählt.

§ 48 § 50