Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 45 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/45#abs-1 (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich

1. die gültigen Stimmzettel,

2. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit diese nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, die unverändert abgegebenen Stimmzettel und das Wählerverzeichnis, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/45#abs-2 (2) Die Gemeinde hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 62) zu verwahren. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/45#abs-3 (3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt ferner die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die nach § 28 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/45#abs-4 (4) Auf Anforderung des Gemeindewahlausschusses, bei Kreiswahlen des Kreiswahlausschusses, und der Rechtsaufsichtsbehörde sind diesen die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen aufgebrochen, der angeforderte Teil wird entnommen und das Paket wird erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/45#abs-5 (5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Wahlunterlagen der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu beschriften.

§ 44 § 46