Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 41 Zählung der Stimmzettel und der Stimmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-1 (1) Nach Zählung der Stimmzettel, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und gezählt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder eine von ihr oder ihm bestimmte Beisitzerin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für wen die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Stimmzettel, die unverändert abgegeben worden sind, und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden vorab getrennt voneinander ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt. Die noch nicht ausgezählten Stimmzettel, die ausgesonderten Stimmzettel und die ausgezählten gültigen Stimmzettel werden je gesondert gesammelt und unter Aufsicht behalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-2 (2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel sowie das Aussondern der Stimmzettel werden durch eine Beisitzerin oder einen Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmt wurde, laufend kontrolliert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-3 (3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die unverändert abgegebenen Stimmzettel. Anschließend werden diese Stimmzettel gezählt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-4 (4) Anschließend beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und die Gültigkeit der auf diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob dieser für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, vermerkt sie oder er ferner, für wen gültige Stimmen abgegeben worden sind. Die Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-5 (5) Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl, Stadtbezirksbeiratswahl und Kreistagswahl werden zur Zählung der gültigen Stimmen Zähllisten nach dem Muster der Anlage 27 geführt. Die listenführende Person verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme in der betreffenden Spalte der Zählliste. Die Zähllisten werden von der listenführenden Person und von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher unterzeichnet. Für ungültige Stimmzettel kann eine eigene Zählliste geführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-6 (6) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch die Wählerin oder den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sonstige Änderungen des Stimmzettels sind unzulässig; Absatz 4 Satz 3 bis 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-7 (7) Ergeben sich bei der Stimmenzählung rechnerische Unstimmigkeiten, ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/41#abs-8 (8) Organisation und Ablauf des Zählgeschäftes im Einzelnen müssen so geregelt sein, dass die Öffentlichkeit, die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers sowie eine gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet sind. Die Zählung kann durch Hilfskräfte vorbereitet werden. Zur Zählung können Zählgruppen gebildet werden, die im Falle des Absatzes 5 getrennte Zähllisten führen. Zur Zählung kann die automatisierte Datenverarbeitung eingesetzt werden, soweit der Wahlausschuss dem zugestimmt hat.