Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 48 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/48#abs-1 (1) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 39 Absatz 4 Nummer 2 bis 7 oder Absatz 5 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 40 und 41 fest. Werden gleichzeitig mehrere Wahlen durchgeführt, gilt § 39 Absatz 1 und 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/48#abs-2 (2) Bei verbundenen Kommunalwahlen werden vor Feststellung des Briefwahlergebnisses als Erstes die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettelumschläge und die für die jeweilige Wahl nach § 47 Absatz 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge getrennt voneinander ungeöffnet gezählt. Anschließend werden die nach § 47 Absatz 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Zusätzlich werden mindestens 50 Stimmzettelumschläge derselben Wahl geöffnet, die Stimmzettel entnommen, uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt und alle Stimmzettel in der Wahlurne vermengt. Anschließend sind die übrigen Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/48#abs-3 (3) Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt. Leere Stimmzettelumschläge sind den unverändert abgegebenen Stimmzetteln entsprechend zu behandeln (§ 41 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3). Stimmzettelumschläge, die bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel enthalten und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 zu behandeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/48#abs-4 (4) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 44 Absatz 2 entsprechend; sie muss außerdem enthalten:
1. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe,
2. die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe,
3. die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
4. die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
5. die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/48#abs-5 (5) Der Niederschrift sind beizufügen:
1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Absatz 4 besonders beschlossen hat,
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
4. die Zähllisten, soweit solche geführt wurden.
§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind zurückgewiesene Wahlbriefe der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/48#abs-6 (6) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen sowie die §§ 42 und 43 entsprechend.