Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 47 Zulassung der Wahlbriefe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/47#abs-1 (1) Über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet der Briefwahlvorstand, sofern kein Fall des § 49 Absatz 1 oder Absatz 5 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/47#abs-2 (2) Ein von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, wird der Stimmzettelumschlag abweichend von Satz 3 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Briefwahlvorstandes getrennt nach den Wahlen, für die der Wahlschein jeweils gültig ist, verwahrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/47#abs-3 (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Liegt bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen der Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes nicht für alle diese Wahlen vor, ist der Wahlbrief nur für die betreffenden Wahlen zurückzuweisen. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/47#abs-4 (4) Im Fall von § 22 Absatz 6 erfolgt die Zulassung der Wahlbriefe separat für jede Mitgliedsgemeinde.