Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 19 Sonstige Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/19#abs-1 (1) Prüfungen nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 und nach § 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung können ohne besonderen Auftrag des Gemeinderats durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/19#abs-2 (2) Ist die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, sollen die Betätigungsprüfung nach § 106 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und die Unternehmensprüfung nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 der Sächsischen Gemeindeordnung nach § 6 durchgeführt werden.