(1) Prüfungen nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 und nach § 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung können ohne besonderen Auftrag des Gemeinderats durchgeführt werden.
(2) Ist die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, sollen die Betätigungsprüfung nach § 106 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und die Unternehmensprüfung nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 der Sächsischen Gemeindeordnung nach § 6 durchgeführt werden.