Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 20 Umfang der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/20#abs-1 (1) Es ist zu prüfen, ob die Zulassung nach § 87 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung vorliegt und darüber hinaus die Programme unter Berücksichtigung der besonderen Einsatzbedingungen vor Ort hinsichtlich der Programmdokumentation, der Erfassung, Eingabe, Verarbeitung, Speicherung und Ausgabe der Daten sowie der Sicherung der Programme und der gespeicherten Daten den Anforderungen des § 6 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/20#abs-2 (2) Die Prüfung der Programme ist in der Regel mit den dafür geeigneten besonderen Verfahren so zu vertiefen, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Eine Prüfung allein anhand der Ergebnisse der Programmanwendung in laufenden Fällen genügt nur, wenn diese Feststellung auch schon dabei möglich ist.