Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 18 Zuständigkeit und Prüfungsbericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/18#abs-1 (1) Über die Ergebnisse der Prüfung nach den §§ 15 bis 17 ist der Bürgermeister zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/18#abs-2 (2) Dem Prüfungsbericht über die Prüfung nach den §§ 15 und 16 ist ein Kassenbestandsausweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und dem mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen ist.