Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalabwasserverordnung
SächsKomAbwVO§ 2 Empfindliche Gebiete
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/2#abs-1 (1) Die vom Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete sind die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer. Die räumliche Lage dieser empfindlichen Gebiete und ihrer Einzugsgebiete sowie der Einzugsgebiete von Nord- und Ostsee sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:1 000 000 (Anlage 2) dargestellt; sie dient nur zur Information.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/2#abs-2 (2) Die oberste Wasserbehörde überprüft alle vier Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 1997, ob eine Anpassung des Bestands der im Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete durch eine Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 erforderlich ist. Die Anforderungen der §§ 3 und 4 für diese Gebiete sind binnen sieben Jahren nach ihrer Ausweisung zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/2#abs-3 (3) Zusätzliche Anforderungen nach dieser Verordnung, die sich aus der Ausweisung empfindlicher Gebiete außerhalb des Freistaates Sachsen ergeben, sind,
1. wenn die Ausweisungen anlässlich der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 5 Abs. 6 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, binnen sieben Jahren und
2. wenn die Ausweisungen aufgrund der Verpflichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, unverzüglich
nach Ausweisung zu erfüllen. Die oberste Wasserbehörde gibt den Zeitpunkt der Ausweisung empfindlicher Gebiete nach Satz 1 im Sächsischen Amtsblatt bekannt.