Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalabwasserverordnung

SächsKomAbwVO

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/5#abs-1 (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW der Industriebranchen

1. Milchverarbeitung,

2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,

3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,

4. Kartoffelverarbeitung,

5. Fleischwarenindustrie,

6. Brauereien,

7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,

8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,

9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,

10. Mälzereien,

11. Fischverarbeitungsindustrie,

das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen für diese Industriebranchen eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/5#abs-2 (2) § 4 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

§ 4 § 6