Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalabwasserverordnung

SächsKomAbwVO

§ 1 Zweck, Begriffe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), geändert durch Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67, S. 29).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. kommunales Abwasser:

häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt,

2. Verdichtungsgebiet:

ein im Zusammenhang bebauter Teil einer Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 34 Baugesetzbuch ( BauGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113), in dem Bebauung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine gemeinsame Entsorgung des anfallenden Abwassers. Unmittelbar aneinander grenzende Teile verschiedener Gemeinden im Sinne von Satz 1 gelten als ein Verdichtungsgebiet,

3. 1 EW (Einwohnerwert):

organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB₅) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt,

4. Klärschlamm:

behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,

5. Eutrophierung:

Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt,

6. Kanalisation:

Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,

7. Empfindliches Gebiet:

Ein nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als empfindliches Gebiet ausgewiesenes Gewässer.

§ 2