Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalabwasserverordnung

SächsKomAbwVO

§ 3 Kanalisationen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/3#abs-1 (1) Verdichtungsgebiete sind von den nach § 50 Abs. 1 SächsWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

1. bis zum 31. Dezember 2000 Verdichtungsgebiete mit mehr als 15 000 EW,

2. bis zum 31. Dezember 2005 Verdichtungsgebiete mit 2 000 bis 15 000 EW.

Abweichend von Satz 1 sind Verdichtungsgebiete mit mehr als 10 000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/3#abs-2 (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/3#abs-3 (3) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

1. die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,

2. die Verhinderung von Leckagen,

3. die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

§ 2 § 4