Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalabwasserverordnung

SächsKomAbwVO

§ 10 Feststellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/10#abs-1 (1) Die obere Wasserbehörde stellt die sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ergebenden Gebiete, soweit diese die in § 3 und § 4 genannten, jeweils zutreffenden Einwohnerwerte erreichen oder überschreiten, unter Angabe der Einwohnerwerte fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/10#abs-2 (2) Die Feststellung erfolgt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in § 3 und § 4 genannten Fristen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 ist die Frist zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 der 30. Juni 1996.

§ 9 § 11