Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalabwasserverordnung
SächsKomAbwVO§ 4 Kommunale Einleitungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-1 (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit
1. ab 1. Januar 2001 für Verdichtungsgebiete mit mehr als 15 000 EW,
2. ab 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit 2 000 bis 15 000 EW
die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserverordnung – AbwV ) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), in der jeweils geltenden Fassung, gestellten Anforderungen eingehalten werden. Hierbei ist von den Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen auszugehen, die der Größe des Verdichtungsgebietes entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-2 (2) Für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten mit mehr als 10 000 EW in empfindliche Gebiete oder Gewässer, die zum Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete gehören, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen bereits vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingehalten werden. Satz 1 gilt für die Anforderungen an die Eliminierung von Stickstoffen nur, soweit das Einhalten dieser Anforderungen das Ausmaß einer bereits eingetretenen oder in naher Zukunft eintretenden Eutrophierung der empfindlichen Gebiete beeinflusst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-3 (3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf ab dem 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit weniger als 2 000 EW nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen des zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft erlassenen sächsischen Landesrechts entsprechen, insbesondere
1. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewV ) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung, und
2. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung – SächsTWGewVO ) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-4 (4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-5 (5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Belastungsschwankungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-6 (6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht den dort genannten Anforderungen, so ist durch entsprechende Auflagen und Fristen der zuständigen Wasserbehörde sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-7 (7) Die staatliche Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse der staatlichen Überwachung und der ihnen gleichgestellten Ergebnisse der Eigenüberwachung richten sich nach der Abwasserverordnung .
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/4#abs-8 (8) Die für die Erteilung zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse.