Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 8 Bedarfsplanung
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/8#abs-1 (1) Um die erforderlichen Plätze in der Kindertagesbetreuung zu gewährleisten, stellt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan auf. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach den §§ 13, 14 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie den §§ 15 bis 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/8#abs-2 (2) Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben. Er ist jährlich mit Stichtag zum 1. August eines Jahres fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/8#abs-3 (3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe oder einer Kindertagespflegestelle entsprochen werden, kann die entsprechende Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 SächsKitaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 17.03.2021 – 3 A 1146/18Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.